Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

    Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensge­set­zes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unter­zeich­ne­te Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts­vorschrift vorzule­gen ist, benötigt wird.

    Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerli­che Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.

    Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben

    Die Gebühr für eine amtliche Beglaubigung beträgt derzeit 2,50 € je angebrachtem Beglaubigunsvermerk.

    Für die Erstellung der Kopie müssen wir 1 € berechnen.

    Gebührenfreiheit besteht:
    1. Bei Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen,
    2. Angelegenheiten des Schul- und Hochschulbesuchs sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigng zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen, für Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten; bei amtlichen Beglaubigungen von Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen entfällt die Gebührenbefreiung ab der vierten Beglaubigung,
    3. Angelegenheiten bzgl. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kasse,
    4. Gnadensachen, Angelegenheiten der Sozial- und Jugendhilfe under der Kriegsopferfürsorge sowie, soweit dafür kommunale Gebietskörperschaften zuständig sind, Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende,
    5. Nachweise der Bedürftigkeit,
    6. Bescheinigungen in Steuersachen.

    Die Gebühr für eine öffentliche Beglaubigung beträgt 10 €.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschafts­kataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).

Zuständige Abteilungen