Allgemeinverfügung über das Verbot von offenem Feuer, Grillfeuern, Feuerwerkskörpern und sonstigen pyrotechnischen Gegenständen zur Vermeidung von Brandgefahren


1. Verbot von offenem Feuer

Das Entzünden und Betreiben von offenen Feuern jeglicher Art wird aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes untersagt.

Das Verbot umfasst insbesondere:

• Grillfeuer,
• Lagerfeuer,
• Feuerstellen,
• Verbrennen pflanzlicher Abfälle,
• sonstige Feuerstellen im Freien.

Das Verbot gilt auf:

• Waldflächen,
• öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen,
• Feld- und Wirtschaftsflächen,
• landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich,
• Gartengrundstücken im Außenbereich außerhalb geschlossener Ortslagen.

Ebenfalls untersagt ist das Wegwerfen oder Zurücklassen glimmender oder brennender Gegenstände, insbesondere von Zigaretten, Zigarren, Streichhölzern oder ähnlichen Gegenständen.

2. Grillen auf privaten Grundstücken

Das Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslagen der verbandsangehörigen Gemeinden bleibt grundsätzlich zulässig.

Hierbei sind jedoch geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Bränden zu treffen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:

• keine Brandgefahr für Gebäude, Pflanzen oder Nachbargrundstücke entsteht,
• geeignete Löschmittel (z.B. Wasser oder Feuerlöscher) bereitstehen,
• das Feuer dauerhaft beaufsichtigt wird.

Auf Grundstücken im Außenbereich sowie auf landwirtschaftlichen Flächen ist Grillen ausschließlich mit Gasgrill und unter Einhaltung geeigneter Brandschutzmaßnahmen zulässig.

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3. Verbot pyrotechnischer Gegenstände

Das Abbrennen oder Verschießen von Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln, Rauchkörpern, Rauchbomben sowie sonstigen pyrotechnischen Gegenständen wird im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben untersagt.

4. Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben.

5. Inkrafttreten und Befristung

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sie gilt bis einschließlich 10.07.2026.

Eine Verlängerung bleibt vorbehalten, sofern die Gefahrenlage weiterhin besteht.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

Zwangsmittelandrohung

Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) als Zwangsmittel die Ersatzvornahme angedroht.

Dies umfasst insbesondere das Ablöschen unerlaubter Feuerstellen auf Kosten des Verantwortlichen.

Zusätzlich kann bei Verstößen ein Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1 POG ausgesprochen werden.

Begründung

Aufgrund der derzeitigen Wetterlage sowie der anhaltenden Trockenheit besteht eine erhöhte Brandgefahr für Wald-, Feld- und Vegetationsflächen innerhalb der Verbandsgemeinde.

Trockene Vegetation kann sich durch kleinste Zündquellen entzünden.

Offenes Feuer, Grillfeuer sowie der Einsatz pyrotechnischer Gegenstände stellen derzeit eine erhebliche Gefahr dar, da sich entstehende Brände insbesondere bei Wind schnell ausbreiten können.

Hierdurch können erhebliche Gefahren für:

• Leib und Leben von Menschen,
• Einsatzkräfte,
• Sachwerte,
• landwirtschaftliche Flächen,
• Wald- und Naturflächen

entstehen.

Gemäß § 9 POG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Die getroffenen Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um die bestehende Brandgefahr wirksam zu reduzieren.

Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist aufgrund der aktuellen Gefahrenlage nicht ersichtlich.

Das öffentliche Interesse am Schutz von Menschen, Sachwerten und Natur überwiegt gegenüber dem Interesse Einzelner an der Durchführung von offenen Feuern oder Feuerwerken.

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Begründung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung ist erforderlich, da durch die aufschiebende Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs die Wirksamkeit der angeordneten Schutzmaßnahmen erheblich beeinträchtigt würde.

Aufgrund der aktuellen Brandgefahr kann nicht abgewartet werden, bis ein Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen ist.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Gefahrenabwehr überwiegt daher das private Interesse an der Durchführung der untersagten Handlungen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.

Der Widerspruch ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Friedhofstraße 3, 67714 Waldfischbach-Burgalben, einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter dem Link:

www.vgwaldfischbach-burgalben.de/vg_waldfischbach_burgalben/Kontakt/Elektronische Kommunikation/

aufgeführt sind.

Der Widerspruch hat aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Felix Leidecker, Bürgermeister 

Waldfischbach-Burgalben, 24.06.2026